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   LSG Bayern, 15.05.2009 - L 8 SO 51/09 B ER   

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https://dejure.org/2009,75037
LSG Bayern, 15.05.2009 - L 8 SO 51/09 B ER (https://dejure.org/2009,75037)
LSG Bayern, Entscheidung vom 15.05.2009 - L 8 SO 51/09 B ER (https://dejure.org/2009,75037)
LSG Bayern, Entscheidung vom 15. Mai 2009 - L 8 SO 51/09 B ER (https://dejure.org/2009,75037)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Private Kranken- und Pflegeversicherung - Bezieher von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Übernahme der angemessenen Beiträge durch Sozialhilfeträger - Angemessenheit - Anspruch auf Wechsel in den Basistarif ohne Nachteile - einstweiliger ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Bayern, 15.05.2009 - L 8 SO 51/09
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist vor einer Ablehnung des Eilantrags unter Orientierung an der Hauptsache entweder eine abschließende Prüfung der Hauptsache durchzuführen oder, falls dies nicht möglich ist, eine Güter- und Folgenabwägung vorzunehmen, wenn bei dem Betroffenen ohne die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes eine schwere Verletzung in seinen Grundrechten möglich ist, (vgl. für den Bereich der Existenzsicherung BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05 juris Rn 25; zu Leistungen nach dem SGB V Beschluss vom 06.02.2007, 1 BvR 3101/06; vom 25.02.2009, 1 BvR 120/09 juris Rn 11).
  • BVerfG, 25.02.2009 - 1 BvR 120/09

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verweigerung eines Spezialrollstuhls als

    Auszug aus LSG Bayern, 15.05.2009 - L 8 SO 51/09
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist vor einer Ablehnung des Eilantrags unter Orientierung an der Hauptsache entweder eine abschließende Prüfung der Hauptsache durchzuführen oder, falls dies nicht möglich ist, eine Güter- und Folgenabwägung vorzunehmen, wenn bei dem Betroffenen ohne die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes eine schwere Verletzung in seinen Grundrechten möglich ist, (vgl. für den Bereich der Existenzsicherung BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05 juris Rn 25; zu Leistungen nach dem SGB V Beschluss vom 06.02.2007, 1 BvR 3101/06; vom 25.02.2009, 1 BvR 120/09 juris Rn 11).
  • BVerfG, 06.02.2007 - 1 BvR 3101/06

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz iSv Art 19 Abs 4 S 1 GG

    Auszug aus LSG Bayern, 15.05.2009 - L 8 SO 51/09
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist vor einer Ablehnung des Eilantrags unter Orientierung an der Hauptsache entweder eine abschließende Prüfung der Hauptsache durchzuführen oder, falls dies nicht möglich ist, eine Güter- und Folgenabwägung vorzunehmen, wenn bei dem Betroffenen ohne die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes eine schwere Verletzung in seinen Grundrechten möglich ist, (vgl. für den Bereich der Existenzsicherung BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05 juris Rn 25; zu Leistungen nach dem SGB V Beschluss vom 06.02.2007, 1 BvR 3101/06; vom 25.02.2009, 1 BvR 120/09 juris Rn 11).
  • LSG Bayern, 19.07.2011 - L 8 SO 26/11

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Übernahme von

    Im Beschluss vom 15.05.2009, Az.: L 8 SO 51/09 B ER, ist vielmehr ausgeführt, dass es letztlich dahingestellt sein könne, ob es sich bei dem Begriff "soweit" um eine gesetzgeberische Fehlleistung handelt und das "soweit" als "wenn" zu lesen ist.

    31 In diesem Sinne - einer Zumutbarkeit der Absicherung im Basistarif - war auch bisher immer schon die Spruchpraxis des erkennenden Senats zu verstehen, wonach ein Wechsel im Basistarifs zumutbar sei (vgl. Beschluss vom 15.05.2009, Az.: L 8 SO 51/09 B ER, im Beschluss vom 21.12.2009, L 8 AS 755/09 B ER, einen selbständig Erwerbstätigen betreffend war nicht sicher, ob Hilfebedürftigkeit besteht und deswegen eine Reduzierung des Beitrags erfolgen kann).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.02.2010 - L 15 AS 26/10

    Ausschluss eines Antragstellers aus der gesetzlichen Krankenversicherung bei

    Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsgegner für den vom Antragsteller gewählten Tarif überhaupt keinen Zuschuss zu gewähren hat (vgl. für den Fall unangemessen hoher Kosten des vom Hilfebedürftigen gewählten Tarifs: Bayr. LSG, Beschluss vom 15.05.2009 - L 8 SO 51/09 B ER, Rn. 21), zumal auch bisher bereits ein Zuschuss (wenn auch der Höhe nach begrenzt) geleistet worden ist und damit der Antragsgegner selbst offenbar von einem Anspruch dem Grunde nach ausgeht.
  • LSG Hessen, 17.12.2009 - L 1 KR 290/09

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf Versicherung in GKV, wenn bereits zu

    Die Antragstellerin kann zur Reduktion dieses Risikos für die Zeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Antrag auch nicht auf einen vorsorglichen Abschluss eines Versicherungsvertrags mit einer PKV verwiesen werden (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 15. Mai 2009 - L 8 SO 51/09 B ER - juris).
  • SG Heilbronn, 05.11.2009 - S 13 SO 1073/09

    Aufwendungen für die private Kranken- und Pflegeversicherung; abtrennbarer

    Hierbei handelt es sich nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht um eine "gesetzgeberische Fehlleistung", weshalb das "soweit" als "wenn" zu lesen wäre (so aber LSG München, Beschl. v. 15.05.2009 - L 8 SO 51/09 B ER).
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